Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 17.08.2010
S 4500 A - 30 - A 3.14(H)

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 17.08.2010 (S 4500 A - 30 - A 3.14(H)) - DRsp Nr. 2010/80423

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 17.08.2010 - Aktenzeichen S 4500 A - 30 - A 3.14(H)

DRsp Nr. 2010/80423

Grunderwerbsteuer in Verfahren der gesetzlichen (förmlichen) Baulandumlegung

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigen-tümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Die Vorschrift erfasst nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 1999 ( BStBl 2000 II 206) alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen an Grundstücken, soweit die zugeteilten Grundstücke mit dem eingebrachten Grund und Boden nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich und damit überhaupt steuerbar sind (vgl. BFH, Urt. vom 29. Okt. 1997, BStBl 1998, II 27). Nach Auffassung des BFH rechtfertigt der hierbei geltende Grundsatz der Vorteilsausgleichung ein Über- oder Unterschreiten des Sollanspruchs.