Die Investitionszulagen nach dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010 kommen nur für Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes in Betracht.
In einen Wirtschaftszweig einzuordnen ist der jeweilige Betrieb. Wenn der Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets unterhält, sind allein die Betriebsstätten im Fördergebiet für die Einordnung in einen Wirtschaftszweig maßgebend (§ 2 Abs. 1 Satz 11 InvZulG 2007 und § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010).
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