Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Klatt/Wolf

Dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht geht regelmäßig ein Verwaltungsverfahren voraus. In diesem Verfahren entscheidet der Versicherungsträger zunächst über den Antrag und den evtl. Widerspruch des Versicherten (vgl. Mandatssituation 3/2.4). Klageverfahren ohne vorher entstandene Geschäftsgebühren (und dementsprechend ohne Anrechnung) dürften daher insoweit die Ausnahme sein.

Bei einer Klagerücknahme, die nach §  102 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, trägt gem. §  197a SGG, § 155 Abs. 2 VwGO derjenige die gesamten Kosten, der das Rechtsmittel zurücknimmt. Eine Entscheidung durch das Gericht nach billigem Ermessen soll nach §  197a Abs.  1 Satz 2 SGG ausgeschlossen sein. Im Zweifel bedarf es also einer Erledigungserklärung, um die zwingende Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO zu vermeiden. Im Vergleich ist die Klagerücknahme ohne Bedeutung, wenn der Vergleich auch eine Kostenregelung enthält. Anderenfalls erfolgt eine Kostenaufhebung gem. §  197a Abs.  1 SGG, § 160 VwGO. Dies hat zur Folge, dass jeder die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.

Praxistipp

Bei der Kostenfestsetzung im Fall des Obsiegens ist darauf zu achten, dass Gebühren, die oberhalb der Mittelgebühr liegen, bereits im Antrag begründet werden, um Rückfragen vor Entscheidung über die Kosten zu vermeiden.