Lösung

Autoren: Klatt/Wolf

Variante 1: Nicht schwierige und wenig umfangreiche Tätigkeit in beiden Verfahren

Sowohl die außergerichtliche Vertretung vor der Behörde als auch das Widerspruchsverfahren waren weder umfangreich noch schwierig.

Die außergerichtliche Geschäftsgebühr der Nr. 2302 VV RVG entsteht sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verfahren jeweils gesondert. Der Anwalt, der im Verwaltungsverfahren tätig war und zugleich auch im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verfahren tätig wird, muss sich die zuvor verdiente Geschäftsgebühr in Höhe der Hälfte anrechnen lassen, maximal mit 207 €. Da die Angelegenheit weder schwierig noch umfangreich war, spielen die übrigen Bemessungskriterien des §  14 RVG keine Rolle: Es ist lediglich (jeweils) die Schwellengebühr (359 €) anzusetzen.

Variante 2: Sehr schwierige und sehr umfangreiche Tätigkeit mit hoher Bedeutung im Verwaltungsverfahren, gleichermaßen schwierige, umfangreiche und bedeutende Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren