Für die gerichtliche Vertretung im sozialrechtlichen Verfahren entstehen Anwaltsgebühren gem. Nr. 3102 VV RVG. Neben der Verfahrensgebühr entsteht zumeist noch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG; daneben kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG entstehen.
Letzte redaktionelle Änderung: 30.03.2021
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