Autoren: Klatt/Wolf |
Dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht geht regelmäßig ein Verwaltungsverfahren voraus. In diesem Verfahren entscheidet der Versicherungsträger zunächst über den Antrag und den evtl. Widerspruch des Versicherten (vgl. Mandatssituation 3/2.4). Klageverfahren ohne vorher entstandene Geschäftsgebühren (und dementsprechend ohne Anrechnung) dürften daher insoweit die Ausnahme sein.
Bei einer Klagerücknahme, die nach § 102 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, trägt gem. § 197a SGG, §
PraxistippBei der Kostenfestsetzung im Fall des Obsiegens ist darauf zu achten, dass Gebühren, die oberhalb der Mittelgebühr liegen, bereits im Antrag begründet werden, um Rückfragen vor Entscheidung über die Kosten zu vermeiden. |
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