9.1 Rechtliche Ausgangslage

Autor: Grziwotz

9.1.1 Wirtschaftlicher Ausgangspunkt und Begrifflichkeiten

Das einem Erben zufallende Nachlassvermögen unterliegt dem Zugriff seiner Gläubiger. Dies betrifft sowohl die Einzelvollstreckung als auch die Insolvenz (§  35 InsO). Hiervon ausgenommen sind nur unpfändbare Sachen und Tiere (§  811 ZPO, §  36 InsO).1)

Dem Erben verbleiben deshalb u.a. Sachen, die er oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt. Erbt ein Insolvenzschuldner in der Phase der Restschuldbefreiung, muss er - mit Ausnahme gebräuchlicher Gelegenheitsgeschenke - die Hälfte des Nachlasswerts im Regelfall an den Treuhänder herausgeben (§  295 Satz 1 Nr. 2 InsO).