9.4 Mögliche temporäre Bedürftigkeit

Autor: Grziwotz

Ein Kernproblem des Bedürftigen- und Überschuldetentestaments ist, dass die Möglichkeit besteht, dass die Bedürftigkeit bzw. die Überschuldung nur temporär ist und beim Erbfall nicht mehr fortbesteht, aber der Erblasser (z.B. aufgrund einer Geschäftsunfähigkeit) nicht mehr in der Lage war, das Testament zu ändern oder es schlichtweg vergessen hat. Ein Wegfall kann auch nach dem Erbfall eintreten, weil der Bedürftige/Überschuldete wieder eine Arbeit findet, aus der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, eine ausreichende Altersrente bezieht oder beispielsweise eine Restschuldbefreiung nach §§  286  ff. InsO stattfindet.

Besondere Bedeutung hat dies beim Problemkindertestament, wenn Eltern Vorsorge treffen wollen, weil ihr Kind aktuell Schwierigkeiten hat (z.B. leichtfertiger Umgang mit Geld, Rauschgiftkontakte, nicht akzeptabler Freundeskreis). Der testamentarisch Bedachte, aber auch der Erblasser haben dann ein Interesse daran, dass die Beschränkungen des Zugriffs auf das Nachlassvermögen mit dem Wegfall der Bedürftigkeit/Überschuldung ebenfalls wegfallen.

Es werden in der Literatur im Wesentlichen vier Möglichkeiten von Anordnungen in der Verfügung von Todes wegen diskutiert:62)

Auflösende Bedingung