Autor: Hennig |
Die für die Versorgungsverwaltung zuständigen Behörden stellen neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von besonderen Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Der Eintrag entsprechender Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ist gem. § 152 SGB IX nach den Maßstäben der nach § 30 Abs. 16 BVG erlassenen VersMedV vorzunehmen.
Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen einer wichtigen Entscheidung des
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