Autor: Hennig |
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Merkzeichen werden in den VMG geregelt. Für die Zuerkennung des Merkzeichens H sind nach Teil A Nr. 4 VMG u.a. eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tags zu berücksichtigen. Der Umfang der notwendigen Hilfe muss erheblich sein. In den VMG wird dabei die Definition der Hilflosigkeit aus § 33b Abs. 6 EStG aufgegriffen.
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