Die Versorgung mit Heilmitteln ergibt sich im Wesentlichen aus § 32SGB V und der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, dazu im Einzelnen Einführung 7/6 A.4). Die Heilmittel-Richtlinie ist zum 01.10.2020 umfassend geändert worden.
Letzte redaktionelle Änderung: 05.10.2020
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