Checkliste: Voraussetzungen Merkzeichen G |
Das Merkzeichen G ist nach Teil D Nr. 1 VMG festzustellen bei: |
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- Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von wenigstens 50 |
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- Behinderungen an den Beinen mit einem GdB unter 50, wenn diese sich besonders schwer auf die Gehfähigkeit auswirken, z.B. Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40 |
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- schweren inneren Leiden, wenn dadurch die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist |
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bei schweren Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens der Gruppe 3 oder |
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bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grads oder |
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bei anderen inneren Leiden mit schwerer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, z.B. chronischer Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie; |
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- Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 oder Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 und weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder eine geistige Behinderung; |
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- Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Sehbehinderung oder geistige Behinderung |
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- mit einem GdB von 100 |
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