I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 7. Juli 1998 mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 und die Neufeststellung des GdB mit mehr als 30.
Der Beklagte stellte bei dem 1959 geborenen Kläger, der sich seit dem Jahr 2002 als Beamter wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, mit Bescheid vom 4. Juni 1992 durch das Versorgungsamt A-Stadt als Behinderung mit einem GdB von 50 einen Herzinfarkt (in Heilungsbewährung) und ein psychovegetatives Syndrom fest.
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