Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung. Es geht um zwei beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (S
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