Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 15. Juli 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. April 2016 werden aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.
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