Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 18. April 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Guard2me Uhr zu übernehmen. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Instanzen als Gesamtschuldner. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Versorgung mit einer Guard2me Uhr.
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