Nach dem Erl. v. 24.11.1959 - 54 - S 2175 - 72 - bestehen keine Bedenken, bei mitreisenden Angehörigen von auf Seeschiffen beschäftigten Seeleuten lediglich den Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem Kostenbeitrag des mitreisenden Angehörigen als geldwerten Vorteil des Seemanns zu erfassen.
Dieser Erl. ist aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung insbesondere bei den sog. Frachtschiffsreisen nicht mehr zeitgemäß und wird daher im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der Länder aufgehoben. Die Höhe des geldwerten Vorteils der Passage mitreisender Angehöriger von Seeleuten auf Seeschiffen richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen.
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