OFD Hamburg - Verfügung vom 05.04.2000
S 2332 - 24/99 - St 323

OFD Hamburg - Verfügung vom 05.04.2000 (S 2332 - 24/99 - St 323) - DRsp Nr. 2008/81953

OFD Hamburg, Verfügung vom 05.04.2000 - Aktenzeichen S 2332 - 24/99 - St 323

DRsp Nr. 2008/81953

§ 8 Abs. 1 EStG Steuerliche Behandlung der Beiträge zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH)

Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 (Az. wie oben) hat die OFD bekanntgegeben, dass die von Arbeitnehmern aufgrund der Änderungen des Ersten und Zweiten Ruhegeldgesetzes (1. bzw. 2. RGG) zu tragenden Beiträge zu den Versorgungsausgaben der FHH als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind.

Aus gegebener Veranlassung weist die OFD darauf hin, dass diese Regelung nur für die vorgenannte Zusatzversorgung der FHH anzuwenden ist, nicht jedoch auf vermeintlich vergleichbare Versorgungseinrichtungen wie z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die unterschiedliche steuerliche Behandlung ist davon abhängig, ob es sich um Beiträge an eine Pensionskasse handelt, gegenüber der der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch hat, oder um Beiträge an eine Unterstützungskasse, gegenüber der kein unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht. Ein Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich hier lediglich aus einer Versorgungszusage seines Arbeitgebers.