§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl 2006 I S.
„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach §
b)
nach §
c)
nach §
oder
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b)
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