Mit Urteil vom 14.01.2020 -
In Baden-Württemberg wurden vor dem Hintergrund des genannten BFH-Urteils verschiedene Fragestellungen in Bezug auf die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter vorgetragen. Es sind zwei Fallgruppen aufgrund der Tätigkeitsausübung zu unterscheiden:
Tätigkeit eines Rechtsanwalts als externer Datenschutzbeauftragter
oder
Beratung in Datenschutzfragen und ggf. Verwendung des berufsrechtlich zulässigen Titels "zertifizierter Datenschutzbeauftragter".
Der Beruf des Rechtsanwalts gehört zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufen. Damit ist aber nicht festgeschrieben, dass sämtliche Einkünfte eines Rechtsanwalts als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einzuordnen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einkünfte auf einer berufstypischen Tätigkeit beruhen.
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