FG Nürnberg - Urteil vom 19.07.2001
IV 151/99
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 6 Abs. 4 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ;

- Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung - Übernahme von Schulden und gewährte Kommanditbeteiligung als Gegenleistung bei einer Anwachsung- Sperrfrist nach § 6 Abs. 4 GrEStG gilt auch für Erwerb bei einer notwendigen Unternehmenssanierung

FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IV 151/99

DRsp Nr. 2001/15655

- Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung - Übernahme von Schulden und gewährte Kommanditbeteiligung als Gegenleistung bei einer Anwachsung- Sperrfrist nach § 6 Abs. 4 GrEStG gilt auch für Erwerb bei einer notwendigen Unternehmenssanierung

1. Kommanditanteile, die bei einem Erwerb durch Anwachsung als Abfindung gewährt werden, können trotz im Erwerbszeitpunkt aufgelaufener Verluste der Kommanditgesellschaft ohne ausdrückliche Übernahme einer entsprechenden Last bei Ermittlung der Gegenleistung nicht mit einem negativen Wert angesetzt werden. 2. Die Sperrfrist von 5 Jahren nach § 6 Abs. 4 GrEStG gilt unabhängig von einer Steuerumgehungsabsicht auch für einen ansonsten nach § 6 Abs. 3 GrEStG steuerbegünstigten Erwerb im Rahmen einer notwendigen Unternehmenssanierung.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 6 Abs. 4 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 6 Abs. 4 GrEStG eingreift und die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG ausschließt, weil der Erwerb in Zusammenhang mit einer Sanierung steht.