FG München - Urteil vom 22.04.2002
1 K 4274/01
Normen:
BUKG § 10 Abs. 1 ; DBA/USA Art. 15 Abs. 1 ; DBA/USA Art. 23 Abs. 2a ; DBA/USA Art. 7 Abs. 1 ; EStG § 10d ; EStG § 2a Abs. 3 i.V. m. ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 3c ;

- Negativer - Progressionsvorbehalt im Rahmen des DBA/USA; Einkommensteuer 1999 und 2000

FG München, Urteil vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 1 K 4274/01

DRsp Nr. 2002/12188

- Negativer - Progressionsvorbehalt im Rahmen des DBA/USA; Einkommensteuer 1999 und 2000

Übersiedelt ein Steuerpflichtiger nach New York, um dort Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit zu erzielen, sind die Umzugsaufwendungen zwar nicht als (vorweggenommene) Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug zu bringen. Im Rahmen des (negativen) Progressionsvorbehalts wirken sie sich aber steuermindernd aus. 1. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21.5.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.9.2001 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 0 DM herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 87 % und der Beklagte 13 %. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BUKG § 10 Abs. 1 ; DBA/USA Art. 15 Abs. 1 ; DBA/USA Art. 23 Abs. 2a ; DBA/USA Art. 7 Abs. 1 ; EStG § 10d ; EStG § 2a Abs. 3 i.V. m. ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 3c ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Wesentlichen, ob Umzugsaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen in Abzug zu bringen sind.