FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.05.2001
1327/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Nr. 2 ; EWGV Art. 39 ; EWGV Art. 43 ; EWGV Art. 49 ;

§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der für 1992 geltenden Fassung mit dem EG-Vertrag vereinbar?

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 1327/94

DRsp Nr. 2001/13235

§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der für 1992 geltenden Fassung mit dem EG-Vertrag vereinbar?

Ist § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der in 1992 geltenden Fassung, der die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an Versicherungsunternehmen davon abhängig macht, dass die Unternehmen ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben oder ihnen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, mit Art. 39, 43 und 49 EG-Vertrag (Art. 48, 52 und 59 EG-Vertrag in der Fassung vom 7. Februar 1992 - a. F.) vereinbar?

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Nr. 2 ; EWGV Art. 39 ; EWGV Art. 43 ; EWGV Art. 49 ;

Tatbestand:

I. Sach- und Streitstand

Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger und wohnt mit seiner Ehefrau seit dem 2. Januar 1992 in Deutschland. Der Kläger und seine Ehefrau sind im Pensionsalter. Die Eheleute haben vorher in Dänemark gelebt und haben dort seit Jahren ihre Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt. Durch ihren Wohnsitzwechsel nach Deutschland sind die Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aus mehreren Leibrenten.

1. Sachbehandlung bei dem Kläger: Sonderausgaben