FG Hamburg - Urteil vom 24.04.2002
V 1/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 33c ;

§ 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen V 1/02

DRsp Nr. 2002/17103

§ 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

1. Die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 10 Abs. 3 EStG bezüglich eines nebenberuflich auch selbständig tätigen Arbeitnehmers ist geklärt. 2. Die Rechtsprechung des BSG zur Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hat auf die Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG keinen Einfluss.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 33c ;

Tatbestand:

Die zusammen veranlagten Kläger sind verheiratet und haben drei Kinder. Der Kläger war in den Streitjahren als Lektor nichtselbständig und zusätzlich im Rahmen einer Lehrtätigkeit selbständig tätig.

Der Beklagte veranlagte die Kläger für die Streitjahre wie folgt zur Einkommensteuer:

Veranlagungszeitraum

Bescheid vom

Steuer

1986

02.01.1989

... DM

1987

07.09.1989

... DM

1988

06.06.1990

... DM

11.07.1990

... DM

1989

21.08.1991 ... DM

Die Kläger legten dagegen jeweils Einsprüche ein. Mit Ausnahme des Einspruchs gegen den Bescheid für 1988, in dem auch eine zu geringe Berücksichtigung der Kirchensteuer mit der Folge eines antragsgemäßen Teiländerungsbescheides geltend gemacht wurde, begründeten die Kläger ihre Einsprüche mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Kinderfreibeträge, des Grundfreibetrages, des Wegfall des halben Steuersatzes nach § 34 Abs.4 EStG, die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen sowie die Zumutbarkeitsgrenze des § 33 .