§ 10 AnfG
FNA: 311-14-2
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BGBl. I S. 654 vom 2017-03-29

§ 10 AnfG Vollstreckbarer Titel

§ 10 Vollstreckbarer Titel

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.