BFH - Beschluss vom 12.09.2003
XI B 78/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 76

§ 10 d EStG, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen XI B 78/01

DRsp Nr. 2003/14527

§ 10 d EStG, grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Der Vortrag, die Regelung des § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG verstoße gegen Art. 6 GG wirft keine so offenkundige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, dass von einer näheren Darlegung dieser grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gestützt. Sie haben lediglich vorgetragen, die Regelung des § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstoße gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Die Regelung führe dazu, dass der vortragsfähige Verlust bis zu einem Einkommen von Null abgezogen werde mit der Folge, dass Freibeträge, die vom Einkommen abzuziehen seien, verloren gingen. Damit würde "in der Summe das Existenzminimum in einigen Jahren besteuert".