§ 10 DVLStHV
FNA: 610-10-4
Fassung vom: 15.07.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360 vom 2017-07-12

§ 10 DVLStHV Mindestversicherungssumme

§ 10 Mindestversicherungssumme

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

(1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50 000 Euro betragen. (2) 1Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. 2Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist. (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200 000 Euro betragen.