FG Brandenburg - Urteil vom 13.08.1998
1 K 1528/97 E
Normen:
EStG 1990 § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

§ 10 e EStG: Abgrenzung Vorkosten, Anschaffungskosten, Erhaltungsaufwendungen und anschaffungsnahe Aufwendungen für Wärmedämmung, Verputzarbeiten an den Außenwänden und den Fensteraustausch zwischen Anschaffung und Bezug eines Hauses.; Einkommensteuer 1994

FG Brandenburg, Urteil vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 1 K 1528/97 E

DRsp Nr. 2002/4513

§ 10 e EStG : Abgrenzung Vorkosten, Anschaffungskosten, Erhaltungsaufwendungen und anschaffungsnahe Aufwendungen für Wärmedämmung, Verputzarbeiten an den Außenwänden und den Fensteraustausch zwischen Anschaffung und Bezug eines Hauses.; Einkommensteuer 1994

1. Erstmalige Wärmedämmungsmaßnahmen und Verputzarbeiten zählen bei einem Haus auch dann zu den originären Anschaffungs-/Herstellungskosten, wenn sie nach dem Erwerb durchgeführt werden, da erst durch diese Maßnahmen die Herstellung des Gebäudes abschlossen wird. 2. Bei dem nachträglichen Austausch vorhandener Fenster handelt es sich hingegen systematisch um Erhaltungsaufwendungen, die erst bei Überschreiten einer Erheblichkeitsgrenze (im Streitjahr 20 % und - in Anlehnung an die Verwaltungsauffassung in R 157 Abs. 4 EStR - innerhalb eines Dreijahreszeitraums) als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen zu Anschaffungs-/Herstellungskosten umqualifiziert werden. Nach Umqualifizierung ist für diese Kosten ein Vorkostenabzug gem. § 10 e Abs. 6 EStG nicht mehr möglich.

Normenkette:

EStG 1990 § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand: