BFH vom 08.06.1994
X R 90/92

§ 10 e EStG bei Miteigentum an einem Einfamilienhaus

BFH, vom 08.06.1994 - Aktenzeichen X R 90/92

DRsp Nr. 1997/8534

§ 10 e EStG bei Miteigentum an einem Einfamilienhaus

Eine Verteilung des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG abweichend von den Miteigentumsanteilen ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG nicht möglich. Allein die Tatsache, daß der Steuerpflichtige die Herstellungskosten des Gebäudes allein getragen hat, berechtigt ihn nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung über den Anteil hinaus, der ihm am gemeinschaftlichen Eigentum zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen ist. Eine vom Wortlaut des § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG abweichende Auslegung des Begriffs "eigenes Haus" i.S.v. "auf eigene Kosten errichtetes Haus" läßt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder dem Zweck der Vorschrift herleiten.

Für die Praxis: