BFH vom 09.11.1994
X R 97/91

§ 10 e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb eines Rohbaus

BFH, vom 09.11.1994 - Aktenzeichen X R 97/91

DRsp Nr. 1997/8464

§ 10 e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb eines Rohbaus

Wird ein von den Eltern errichteter Rohbau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge teilentgeltlich (gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Zahlung von Gleichstellungsgeldern) auf ein Kind übertragen, gehören zur Bemessungsgrundlage nach § 10 e Abs. 1 EStG nur das auf den Rohbau und den dazu gehörenden Grund und Boden zur Hälfte entfallende Entgelt sowie die vom Kind aufgewendeten Herstellungskosten für die Fertigstellung des Rohbaus. Die von den Eltern aufgewendeten Herstellungskosten sind nicht nach § 10 e EStG begünstigt.

Für die Praxis:

Diese Entscheidung bestätigt den Grundsatz, daß Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers bei einem Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt sind. Die für die AfA geltenden Regelungen sind insoweit nicht anwendbar.