I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erwarb im Jahr 1989 ein 784 qm großes Grundstück mit einem Wohngebäude, das die Kläger zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Durch Artfortschreibung auf den 1. Januar 1990 wurde das dem Grundvermögen zugeordnete Grundstück nicht mehr als Zweifamilienhaus, sondern als Einfamilienhaus bewertet. Die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrug 261080 DM. Hierin waren die Anschaffungskosten für den Grund und Boden von 56249 DM zur Hälfte (28124 DM) enthalten.
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