1. Die Steuerbegünstigung nach § 10 eEStG setzt u. a. voraus, dass ein Stpfl. eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene ETW hergestellt oder angeschafft hat. Der Begriff "eigen" bedeutet, dass der Stpfl. Eigentümer des begünstigten Objekts i.S.d. § 39 Abs. 1 oder Abs. 2AO sein muss.2. In den Fällen, in den zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, ist der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1EStG berechtigt.3. Dem zivilrechtlichen Eigentum und dessen Begünstigung nach § 10 eEStG steht nicht entgegen, dass sich der Veräußerer zur Sicherung von Gegenleistungen zeitlich befristet Nutzungen, Gefahr und Lasten vorbehält.4. Einzelheiten zur Höhe der begünstigten AK bei nur teilentgeltlichem Erwerb.