BFH - Urteil vom 12.04.2000
X R 69/98
Normen:
AO § 39 Abs. 1, 2 ; EStG § 10 e Abs. 1 ;

§ 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

BFH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen X R 69/98

DRsp Nr. 2000/6492

§ 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

1. Die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG setzt u. a. voraus, dass ein Stpfl. eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene ETW hergestellt oder angeschafft hat. Der Begriff "eigen" bedeutet, dass der Stpfl. Eigentümer des begünstigten Objekts i.S.d. § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AO sein muss. 2. In den Fällen, in den zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, ist der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG berechtigt. 3. Dem zivilrechtlichen Eigentum und dessen Begünstigung nach § 10 e EStG steht nicht entgegen, dass sich der Veräußerer zur Sicherung von Gegenleistungen zeitlich befristet Nutzungen, Gefahr und Lasten vorbehält. 4. Einzelheiten zur Höhe der begünstigten AK bei nur teilentgeltlichem Erwerb.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 1, 2 ; EStG § 10 e Abs. 1 ;

Gründe: