§ 10 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877 vom 2022-06-10

§ 10 StBVV Wertgebühren

§ 10 Wertgebühren

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

(1) 1Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. 2Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. 3Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.