§ 103 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 08.10.2023

§ 103 ArbGG Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. 2Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören. (2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. (3) 1Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. 2Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. 3Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. 4Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. 5Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.