§ 104 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 104 HGB (Warengeschäfte im Kleinverkehr; Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen)

§ 104 (Warengeschäfte im Kleinverkehr; Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. 2Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.