§ 106 a InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 106 a InvG Aufsichtsrat

§ 106 a Aufsichtsrat

InvG ( Investmentgesetz )

1Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. 2Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2 a entsprechend. 3Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.