§ 109 (Einstellung des Verfahrens; Einstellungsbeschluss)
GBO ( Grundbuchordnung )
1Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. 2Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln