BFH - Beschluss vom 16.06.2003
IX B 40/03
Normen:
BVO 2 § 44 ; EStG § 10 i Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1324

§ 10i EStG - Aufwendungen für Schwimmbad

BFH, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen IX B 40/03

DRsp Nr. 2003/10496

§ 10i EStG - Aufwendungen für Schwimmbad

Liegt ein Schwimmbad außerhalb der bebauten Grundfläche eines Hauses, sind Aufwendungen zu seiner Erhaltung nicht i.S.v. § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigt und zwar auch dann nicht, wenn es unmittelbar an eine Terrasse angrenzt. Es handelt sich vielmehr um eine getrennte Baulichkeit, die einkommensteuerrechtlich ein gesondert WG bildet.

Normenkette:

BVO 2 § 44 ; EStG § 10 i Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern herausgehobene Rechtsfrage, ob ein im Außenbereich befindliches, unmittelbar an die Terrasse eines Hauses angrenzendes Schwimmbad im einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung steht, so dass die hierfür aufgewandten Erhaltungskosten gemäß § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Streitjahres (1999) i.V.m. § 52 Abs. 29 EStG abziehbar sind, ist nicht klärungsbedürftig; denn sie lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz und auf Grund der bisherigen Rechtsprechung beantworten.