§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
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