§ 110 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 2024-03-22

§ 110 SGG (Terminbestimmung; Ladung)

§ 110 (Terminbestimmung; Ladung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. 2Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann. (2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. (3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.