§ 114 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 2023-12-20

§ 114 GNotKG Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.