§ 119 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 2023-12-20

§ 119 GNotKG Entwurf

§ 119 Entwurf

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften. (2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.