§ 121 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 121 FGO (Revisionsverfahren)

§ 121 (Revisionsverfahren)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. 2§ 79 a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94 a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. 3Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79 b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.