§ 125 (Ausschluss der Beschwerde; Eintragung eines Widerspruchs; Löschung)
GBO ( Grundbuchordnung )
1Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.