Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die ehemalige Altenteilerwohnung im Wohngebäude des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die seit Mitte 1995 dessen Kinder nutzen, bereits zum 1. Juli 1984 aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Nutzung der Wohnung durch die Kinder des Klägers als anteilige Entnahme des Wohngebäudes sowie des dazu gehörenden Grund und Bodens. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Auch die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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