§ 14 BErzGG
FNA: 85-3
Fassung vom: 09.02.2004
Inkrafttreten der Fassung: 2004-01-01
Außerkraft mit dem: 2008-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BGBl. I 2006 S. 2915 vom 2006-12-13

§ 14 BErzGG Bußgeldvorschrift

§ 14 Bußgeldvorschrift

BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt, 2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden. 2