§ 14 GvKostG
FNA: 362-2
Fassung vom: 19.04.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607 vom 2021-10-05

§ 14 GvKostG Fälligkeit

§ 14 Fälligkeit

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

1Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. 2Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.