§ 141 InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 141 InvG Zuständigkeit der Bundesanstalt

§ 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts. (2) Die Bundesanstalt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Verkaufsunterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass die nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.