§ 141 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 141 SGB VII Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht

§ 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. 2Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. (2) 1Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. 2Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.