§ 15 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 2023-12-20

§ 15 GNotKG Abhängigmachung bei Notarkosten

§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.